Durch das Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 34 können Unternehmen ihren Beschäftigten einkommenssteuerfreien Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit (Präventionskurse) oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer anbieten. Diese Maßnahmen gelten nicht als geldwerter Vorteil. Doch empfehlen wir zur Absicherung die Prüfung im Einzelfall durch Ihren Steuerberater.
Weitere Links siehe
Erwerbsquote der Über-60-Jährigen hat sich mehr als verdoppelt
http://www.iab.de/de/informationsservice/presse/presseinformationen/kb1012.aspx
Volkskrankheit’ psychische Störung – Psychologie als salutogene Ressource
http://www.bvpraevention.de/cms/index.asp?inst=bvpg&snr=8897&t=Psychische+Gesundheit

